Lassen Sie lästige Falschparker jetzt einfach abschleppen!

Für Sie als Auftraggeber kostenfrei!

Gilt für Firmenparkplätze sowie für Parkplätze auf Privatgrundstücken, Parkhäuser und Tiefgaragen


So einfach geht's

 • Sie melden sich bei uns, wir kommen sofort

und schleppen das bzw. die wiederrechtlich parkenden Fahrzeuge von Ihren Parkplätzen

oder Ihrem Grundstück ab.

 

 

• Wir erstellen vor dem Abschleppen ein kurzes Protokoll mit Bildern über am Fahrzeug bereits vorhandene Schäden, nehmen die Fahrzeuge dann mit zur Verwahrung auf unser Betriebsgelände und informieren die Polizei

über den Verbleib des Fahrzeugs.

 

 

• Der Halter oder Fahrer erhält sein Fahrzeug dann nach Begleichung der Abschlepprechunung zurück

 

 

• Für Sie entstehen bei der Abschleppaktion also keinerlei Kosten, Verwaltungsaufwand oder Ärger.

So ist die Rechtssprechung …

BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge sind gerechtfertigt!

 

Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem BGH Urteil vom 02 Dezember 2011 – Az. V ZR 30/11 BGH entschieden und bestätigt mit Urteil vom 2.12.2011 die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an abgeschleppten Fahrzeugen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es nicht zu beanstanden, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Auto ausgeübt wird,

das im Wert die geltend gemachten Schadensersatzforderungen (hier € 219,50) weit übersteigt. Der BGH hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, obwohl der Wert des abgeschleppten PKW die Höhe der Schadensersatzforderung übertrifft. Es ist nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass das Wertverhältnis

ausgeglichen sei.

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Hier das original BGH Urteil zum Download
v_zr_144-08.pdf
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